Ratgeber · Steuer Immobilien

Mieteinnahmen versteuern: Was bleibt netto und wie man Steuern spart

Mieteinnahmen versteuern 2026: Rechenbeispiele, vollständige Werbungskosten-Liste, AfA-Abschreibung und München-spezifische Steuerchancen für Kapitalanleger.

Von Markus Jakobides · 1. März 2026 · Aktualisiert März 2026

Wer eine Wohnung vermietet, fragt sich zu Recht: Was bleibt von 1.000 Euro Mieteinnahmen nach Steuern? Die Antwort hängt vom persönlichen Einkommensteuersatz und – entscheidend – von den abzugsfähigen Werbungskosten ab. In diesem Artikel erhalten Sie konkrete Rechenbeispiele, eine vollständige Werbungskosten-Liste und erfahren, warum die Steuerlast mit dem richtigen Finanzierungsaufbau auf nahezu null sinken kann. Einen vollständigen Überblick bietet unser Immobilien vermieten Ratgeber.

Das Wichtigste: Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)

Mieteinnahmen sind nach § 21 EStG (Einkommensteuergesetz) als „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung” steuerpflichtig. Das Zuflussprinzip gilt: Einnahmen werden in dem Jahr besteuert, in dem sie tatsächlich eingehen.

Es gibt keinen festen Steuersatz für Mieteinnahmen. Stattdessen werden sie mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, der progressiv zwischen 14 und 45 Prozent liegt und sich nach dem Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen richtet.

Wichtig: Nur die Kaltmiete (Nettokaltmiete) ist als Mieteinnahme zu versteuern. Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters, die als Nebenkosten durchgeleitet werden, sind keine steuerpflichtige Einnahme des Vermieters.

Ab wann müssen Mieteinnahmen versteuert werden? Freibeträge im Überblick

Mieteinnahmen müssen grundsätzlich ab dem ersten Euro in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Es gibt jedoch einige praxisrelevante Grenzen:

  • Freigrenze bei kurzfristiger Vermietung (z. B. Ferienwohnung): 520 Euro pro Jahr. Unterhalb dieser Grenze entfällt die Steuerpflicht vollständig.
  • Freigrenze bei Untervermietung (Teilvermietung der eigenen Wohnung): 410 Euro pro Jahr – ebenfalls keine Steuer unterhalb dieser Grenze.
  • Grundfreibetrag 2025/2026: Wer mit seinem gesamten zu versteuernden Einkommen (inkl. Mieteinnahmen) unterhalb des Grundfreibetrags von 12.096 Euro (2025) bleibt, zahlt keine Einkommensteuer.

Achtung: Freigrenze ist kein Freibetrag. Bei einer Freigrenze entfällt die Steuer nur, wenn der Betrag insgesamt unterschritten wird. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig – nicht nur der überschießende Teil.

Was bleibt von 1.000 Euro Mieteinnahmen? Rechenbeispiele nach Steuersatz

Von 1.000 Euro Mieteinnahmen bleiben nach Einkommensteuer zwischen 580 und rund 900 Euro netto übrig. Ohne jegliche Werbungskosten gilt: Je höher das Gesamteinkommen, desto höher der Grenzsteuersatz und desto mehr Steuern fallen auf die Mieteinnahmen an.

Tabelle: 1.000 Euro Mieteinnahmen ohne Werbungskosten

GrenzsteuersatzEinkommensteuerNetto verbleibend
25 % (mittleres Einkommen)250 Euro750 Euro
35 % (gutes Einkommen)350 Euro650 Euro
42 % (Spitzenverdiener)420 Euro580 Euro
45 % (Reichensteuer ab ca. 278.000 Euro)450 Euro550 Euro

Der entscheidende Hebel: Werbungskosten. Bei einer fremdfinanzierten Immobilie liegen die monatlichen Darlehenszinsen und die jährliche AfA-Abschreibung oft über den Mieteinnahmen. Das führt zu einem steuerlichen Verlust, der mit anderen positiven Einkünften (z. B. Gehalt) verrechnet wird und die Gesamtsteuerbelastung senkt.

Rechenbeispiel mit Werbungskosten: Ein Vermieter kauft eine Wohnung für 400.000 Euro (Gebäudewert 300.000 Euro). Finanzierung: 350.000 Euro Darlehen zu 4 % Zinsen. Monatliche Kaltmiete: 1.000 Euro.

  • Jahresmieteinnahmen: 12.000 Euro
  • Finanzierungszinsen p. a.: 14.000 Euro (4 % × 350.000)
  • AfA p. a.: 6.000 Euro (2 % × 300.000 Euro Gebäudewert)
  • Steuerlicher Verlust vor weiteren Werbungskosten: –8.000 Euro

Dieser Verlust mindert das übrige zu versteuernde Einkommen. Bei 42 % Grenzsteuersatz ergibt das eine Steuerersparnis von rund 3.360 Euro pro Jahr – ein direkter staatlicher Zuschuss zur Immobilienhaltung.

Werbungskosten bei Vermietung: Diese Kosten mindern Ihre Steuerlast

Werbungskosten nach § 9 EStG (Einkommensteuergesetz) sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von Mieteinnahmen entstehen. Sie werden direkt von den Mieteinnahmen abgezogen, bevor die Steuer berechnet wird.

Vollständige Liste der abzugsfähigen Werbungskosten:

  • Darlehenszinsen für die Immobilienfinanzierung (nicht die Tilgung)
  • AfA (Absetzung für Abnutzung) – 2 oder 3 % des Gebäudewerts jährlich
  • Hausverwaltungskosten
  • Kosten für Reparaturen und Instandhaltung (nicht wertsteigernde Maßnahmen)
  • Grundsteuer (nicht umlagefähiger Anteil)
  • Versicherungsbeiträge (Gebäudeversicherung, Haftpflicht)
  • Fahrtkosten zur Immobilie (0,30 Euro/km oder Nachweis tatsächlicher Kosten)
  • Steuerberatungskosten für den vermietungsbezogenen Teil
  • Kosten für Inserate bei Mieterwechsel
  • Hausmeisterkosten (nicht umlagefähiger Anteil)
  • Abschreibung auf Einbauten (Einbauküche, etc.)
  • Schuldzinsen aus der Kaufpreisfinanzierung

AfA (Absetzung für Abnutzung): 2% oder 3% – was gilt für Ihre Immobilie?

Die AfA (Absetzung für Abnutzung) nach § 7 Abs. 4 EStG ist ein zentrales Steuersparinstrument für Vermieter. Sie erlaubt den jährlichen Abzug eines Teils des Gebäudewerts, ohne dass tatsächlich Geld fließt – ein sogenannter nicht ausgabewirksamer Steuerabzug.

  • Gebäude mit Bauantrag vor dem 01.01.2023: 2 % des Gebäudewerts p. a. (50-jährige Nutzungsdauer)
  • Neubauten mit Bauantrag ab dem 01.01.2023: 3 % des Gebäudewerts p. a. (33-jährige Nutzungsdauer)

Wichtig: Nur der Gebäudewert ist absetzbar, nicht der Grundstückswert. Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro mit einem Grundstücksanteil von 100.000 Euro beträgt der absetzbare Gebäudewert 300.000 Euro.

Rechenbeispiel AfA:

GebäudewertAfA-SatzJährliche AfASteuerersparnis (42% Satz)
300.000 Euro2 %6.000 Euro2.520 Euro
400.000 Euro2 %8.000 Euro3.360 Euro
400.000 Euro3 % (Neubau ab 2023)12.000 Euro5.040 Euro

Finanzierungszinsen: Der größte steuerliche Hebel bei kreditfinanzierter Immobilie

Bei einer fremdfinanzierten Kapitalanlage sind die monatlichen Darlehenszinsen der größte einzelne Werbungskostenblock. Die Tilgung hingegen ist nicht absetzbar.

Rechenbeispiel Zinsen: Darlehen 350.000 Euro zu 4 % Zinssatz = 14.000 Euro Zinsen im ersten Jahr. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % ergibt das eine jährliche Steuerersparnis von 5.880 Euro. Diese Ersparnis sinkt mit jedem Jahr, da der Zinsanteil der Rate aufgrund zunehmender Tilgung abnimmt – ist aber in den ersten Jahren enorm.

Steuerlicher Vorteil für Gutverdiener: Warum Kapitalanleger in München profitieren

Für Steuerpflichtige mit einem Grenzsteuersatz von 42 oder 45 Prozent – also Ärzte, Unternehmer, gut verdienende Angestellte – ist die steuerliche Hebelwirkung von Immobilienvermietung besonders ausgeprägt.

Fallbeispiel: Arzt kauft Kapitalanlage in München

Ein Arzt mit einem Jahreseinkommen von 200.000 Euro (Grenzsteuersatz: 42 %) kauft eine Münchner Eigentumswohnung für 600.000 Euro (Gebäudewert 400.000 Euro). Finanzierung: 500.000 Euro Darlehen zu 3,5 % Zinssatz. Monatliche Kaltmiete: 1.800 Euro.

PositionBetrag/Jahr
Mieteinnahmen (netto)21.600 Euro
Darlehenszinsen (3,5 % × 500.000)– 17.500 Euro
AfA (2 % × 400.000)– 8.000 Euro
Weitere Werbungskosten (geschätzt)– 3.000 Euro
Steuerlicher Verlust– 6.900 Euro
Steuerersparnis (42 % × 6.900)ca. + 2.900 Euro

Der Arzt erzielt zunächst einen negativen Cashflow aus der Immobilie. Durch die Steuerersparnis von ca. 2.900 Euro pro Jahr wird dieser Verlust erheblich abgemildert. Gleichzeitig tilgt das Darlehen schrittweise und die Immobilie steigert voraussichtlich ihren Wert.

München-spezifische Steuerchance: In München liegt der Kaufpreisfaktor (Kaufpreis / Jahresmiete) typischerweise bei 35 bis 50. Das bedeutet: niedrige Anfangsmietrendite, aber gleichzeitig ein hoher Gebäudewert, der eine hohe AfA ermöglicht. Bei einem 600.000-Euro-Objekt mit 400.000 Euro Gebäudewert beträgt die jährliche AfA 8.000 Euro. Diese steuerliche Abschreibung kompensiert einen erheblichen Teil der niedrigen Mietrendite – ein Vorteil, den nationale Konkurrenzstandorte mit niedrigeren Kaufpreisen und entsprechend niedrigerer AfA nicht bieten können.

Achtung: Was passiert steuerlich bei zu niedrigen Mieteinnahmen?

Wer eine Immobilie deutlich unter der ortsüblichen Miete vermietet – etwa an Familienmitglieder – muss die sogenannte 66-Prozent-Regelung beachten (§ 21 Abs. 2 EStG):

Liegt die vereinbarte Miete unter 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete, dürfen die Werbungskosten nur anteilig abgezogen werden. Das bedeutet: Wer für 500 Euro vermietet, obwohl die Marktmiete 1.000 Euro betrüge, kann nur 50 Prozent der Werbungskosten geltend machen.

Zusätzlich prüft das Finanzamt bei dauerhaften Mietverlusten, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Ergibt eine Prognose über die Haltedauer keine Gesamtüberschüsse (Total-Überschussprognose), kann das Finanzamt die Werbungskosten komplett streichen – man spricht dann von Liebhaberei. Das bedeutet: keine Steuerersparnis mehr, aber weiterhin Steuerpflicht für positive Einkünfte.

Was droht bei nicht deklarierten Mieteinnahmen?

Das Finanzamt erhält Informationen über Immobilieneigentümer aus dem Grundbuch, von Banken und durch automatischen Datenaustausch. Wer Mieteinnahmen verschweigt, riskiert:

  • Nachzahlungen plus Zinsen (6 % p. a.)
  • Ordnungswidrigkeitszuschläge bis zu 10 % der hinterzogenen Steuer
  • Bei hinterzogenen Steuern ab 50.000 Euro: Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) – im Extremfall Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren

Selbstanzeige vor Entdeckung kann in bestimmten Fällen zur Straffreiheit führen; ein Steuerberater sollte in solchen Situationen unverzüglich konsultiert werden.

Mieteinnahmen in der Steuererklärung: Anlage V richtig ausfüllen

Mieteinnahmen werden in der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) der jährlichen Einkommensteuererklärung deklariert. Folgende Schritte sind wesentlich:

  1. Einnahmen erfassen: Tragen Sie die Jahreskaltmiete (ohne Betriebskosten) in die entsprechenden Zeilen ein.
  2. Werbungskosten belegen: Sammeln Sie alle Belege für Zinszahlungen, Reparaturen, Versicherungen und Verwaltungskosten.
  3. AfA berechnen und eintragen: Die AfA wird erstmalig durch ein Gutachten oder eine pauschale Aufteilung nach Gebäude- und Grundstückswert ermittelt und jährlich angesetzt.
  4. Überschuss oder Verlust ermitteln: Das Finanzamt berechnet auf Basis Ihrer Anlage V, ob ein steuerpflichtiger Überschuss oder ein verrechenbarer Verlust vorliegt.

Aufbewahrungsfristen für Belege: 6 Jahre (Privatperson) bzw. 10 Jahre (bei gewerblichem Kontext). Wir empfehlen die Einschaltung eines Steuerberaters, der die steuerlich optimale Gestaltung sicherstellt.

Häufige Fragen: Mieteinnahmen versteuern

Muss ich als Rentner Mieteinnahmen versteuern? Ja. Mieteinnahmen sind unabhängig von Alter und Rentnerstatus steuerpflichtig. Rentner profitieren jedoch vom Grundfreibetrag und ggf. vom Altersentlastungsbetrag, der die Steuerlast reduziert.

Welche Steuerklasse gilt für Mieteinnahmen? Steuerklassen gelten für Lohnsteuer auf Arbeitseinkünfte, nicht für Mieteinnahmen. Mieteinnahmen werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zusammen mit allen anderen Einkünften besteuert.

Welche Steuern zahle ich beim späteren Verkauf? Beim Verkauf einer vermieteten Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf fällt Spekulationssteuer nach § 23 EStG an. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel zur Spekulationssteuer Immobilien.

Fazit: Mieteinnahmen als Kapitalanleger steuerlich optimieren

Mieteinnahmen sind steuerpflichtig – aber der steuerliche Hebel durch Werbungskosten, insbesondere Finanzierungszinsen und AfA, kann die Steuerlast erheblich senken oder sogar einen steuerlichen Verlust erzeugen. Besonders für Gutverdiener mit hohem Grenzsteuersatz ist die Immobilienvermietung ein effizientes Steuersparinstrument. In München kompensiert die hohe AfA auf Basis hoher Gebäudewerte die niedrige Anfangsmietrendite und macht Kapitalanlage-Immobilien auch bei niedrigem anfänglichem Cashflow attraktiv.

Als Baufinanzierungsberater in München unterstütze ich Sie dabei, die Finanzierungsstruktur so aufzusetzen, dass steuerliche Vorteile optimal genutzt werden. Für Kapitalanlage-Finanzierungen biete ich spezialisierte Beratung an: Kapitalanlage Finanzierung.

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